§ 27c LHG - Örtlicher Senat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Senat gebildet. Der Örtliche Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Beschlussfassung über

    1. a)

      Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,

    2. b)

      die standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,

  2. 2.

    Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,

  3. 3.

    Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,

  4. 4.

    Zustimmung zu Berufungsvorschlägen,

  5. 5.

    Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung »Honorarprofessorin« oder »Honorarprofessor«,

  6. 6.

    Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,

  7. 7.

    Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,

  8. 8.

    Stellungnahme zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW nach § 27a Absatz 3 Satz 1 zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie,

  9. 9.

    Mitwirkung nach Maßgabe des § 27a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 bei der Wahl der Amtsträger nach § 27a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.

(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:

  1. 1.

    die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,

  2. 2.

    die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,

  3. 3.

    die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,

  4. 4.

    die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,

  5. 5.

    die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter,

  6. 6.

    die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,

  7. 7.

    je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,

  8. 8.

    je Studienbereich ein Studierender, der von der Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 gewählt wird und

  9. 9.

    Akademische sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 9. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.