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§ 27b LHG - Örtlicher Hochschulrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören:

  1. 1.

    Zustimmung zu Regelungen nach § 27c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b,

  2. 2.

    Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,

  3. 3.

    Entscheidungen über Fragen der Zulassung von Dualen Partnern, sofern die Zulassung nicht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20 erfolgt,

  4. 4.

    Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Dualen Partnern; hierunter fallen insbesondere:

    1. a)

      Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung bei den Dualen Partnern,

    2. b)

      Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten bei den Dualen Partnern, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Dualen Partner; übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Dualen Partner die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 19 festgesetzte Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Örtliche Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Dualen Partner unter Berücksichtigung der Kriterien des Präsidiums der DHBW nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 19,

    3. c)

      Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,

    4. d)

      Durchführung der für die Zulassung von Dualen Partnern aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Dualen Partner,

  5. 5.

    Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,

  6. 6.

    Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie nach § 27a Absatz 3 Satz 3 sowie der Amtsträger nach § 27a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.

(2) Dem Örtlichen Hochschulrat gehören an:

  1. 1.

    die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie,

  2. 2.

    die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,

  3. 3.

    die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,

  4. 4.

    die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,

  5. 5.

    die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter,

  6. 6.

    die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,

  7. 7.

    je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,

  8. 8.

    je Studienbereich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Dualen Partner,

  9. 9.

    so viele weitere Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Dualen Partner, bis die Gesamtzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Studienakademie nach Nummern 1 bis 7 erreicht ist,

  10. 10.

    je Studienbereich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Dualen Partnern, die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nummer 10 von den Studierenden des Studienbereichs und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a aus deren Kreis gewählt.

(4) Die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 bis 9 vier Jahre. Ein Mitglied des Örtlichen Hochschulrats kann nicht länger als neun Jahre dem Örtlichen Hochschulrat angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.

(5) Der Örtliche Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nummern 8 oder 9, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 7 sein.

(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die DHBW verdient gemacht haben, kann das Präsidium der DHBW auf Vorschlag des Örtlichen Hochschulrats die Bezeichnung "Senatorin ehrenhalber (e. h.)" oder "Senator ehrenhalber (e. h.)" verleihen.