§ 82 HmbHG - Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten für drei bis sechs Jahre ausgewählt und vom Hochschulsenat bestätigt. Voraussetzung für die Auswahl ist mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit Fakultäten mindestens zwei, und höchstens drei; sie wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der zuständigen Behörde festgelegt. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Professorin oder Professor sein. Dem Präsidium (§ 79 Absatz 1) sollen mindestens zwei Personen aus jedem Geschlecht angehören, in einem Präsidium mit nur drei Mitgliedern mindestens eine Person.

(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten und der Beschlüsse des Präsidiums selbständig wahr und vertreten entsprechend einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu treffenden näheren Regelung die Präsidentin oder den Präsidenten.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten im Benehmen mit dem Hochschulsenat abberufen.

(5) Wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident für die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Amtszeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend.