§ 82 HmbHG - Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) In den Hochschulen werden vom Großen Senat auf Vorschlag der Präsidentin, des Präsidenten oder des Hochschulsenats mindestens zwei und höchstens fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gewählt. Die Hochschulen legen die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie ihre Amtszeit, die zwei bis vier Jahre betragen kann, in der Grundordnung fest.

(2) Mindestens die Hälfte der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss der Professorengruppe angehören. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben selbstständig wahr und vertreten entsprechend einer in der Geschäftsordnung des Präsidiums zu treffenden näheren Regelung die Präsidentin oder den Präsidenten.

(4) Auf Antrag des Hochschulsenats, der einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen oder der in der Grundordnung bestimmten Mitgliederzahl bedarf, kann der Große Senat eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen oder der in der Grundordnung bestimmten Mitgliederzahl abwählen.