§ 82 HmbHG - Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten für drei bis sechs Jahre ausgewählt und vom Hochschulsenat bestätigt. Ist zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Hochschulsenat eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Hochschulrat. Voraussetzung für die Auswahl ist mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt mindestens zwei und höchstens fünf; sie wird in der Grundordnung festgelegt. Mindestens die Hälfte der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Professorin oder Professor sein.
(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben selbstständig wahr und vertreten entsprechend einer in der Geschäftsordnung des Präsidiums zu treffenden näheren Regelung die Präsidentin oder den Präsidenten.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten im Benehmen mit dem Hochschulrat abberufen.
(5) Wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident für die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Amtszeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absatz 3 Satz 4 und Absätze 5 bis 7 entsprechend.