§ 4 HzG LSA - Landessiegel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HzG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1130.3
(1) Das Landessiegel zeigt das Landeswappen. Es wird als großes Landessiegel und als kleines Landessiegel geführt (Anlage 3).
(2) Das große Landessiegel ist ein Prägesiegel mit einfachem Rand. Das kleine Landessiegel ist ein Rundsiegel mit einem maximalen Durchmesser von 35 mm.
(3) Das große Landessiegel führen:
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
- 2.
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
- 3.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes,
- 4.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes,
- 5.
die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und
- 6.
die übrigen obersten Landesbehörden.
Es wird bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen, und zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen verwendet.
(4) Das kleine Landessiegel führen:
- 1.
die wappenführenden Stellen nach § 2 Abs. 1 und
- 2.
die nach anderen Rechtsvorschriften ermächtigten Stellen.
Es wird als Stempelabdruck, Prägesiegel, Siegelmarke oder elektronisches Siegel verwendet und trägt eine die siegelführende Stelle bezeichnende Umschrift.
(5) Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann auf Antrag sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben die Genehmigung erteilen, das kleine Landessiegel im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu führen.
(6) Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts auf Antrag die Genehmigung zur Herstellung des Landessiegels erteilen, wenn der Antragsteller zuverlässig ist. Die für den Nachweis der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen sind auf Anforderung vorzulegen. Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann die Aufgabe auf andere Behörden übertragen.