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  • ab 10.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 HzG LSA - Führung und Verwendung des Landeswappens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Amtliche Abkürzung
HzG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1130.3

(1) Das Landeswappen führen:

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages und die Abgeordneten im Rahmen ihrer Mandatsausübung,

  2. 2.

    das Landesverfassungsgericht,

  3. 3.

    der Landesrechnungshof,

  4. 4.

    die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,

  5. 5.

    die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit,

  6. 6.

    die oder der Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,

  7. 7.

    die übrigen Behörden und Einrichtungen des Landes,

  8. 8.

    die übrigen Gerichte des Landes,

  9. 9.

    die Notarinnen und Notare sowie

  10. 10.

    die nach anderen Rechtsvorschriften ermächtigten Stellen.

(2) Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann auf Antrag sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben die Genehmigung erteilen, das Landeswappen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu führen.

(3) Anstelle des Landeswappens kann ein eigenes Wappen geführt werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(4) Natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts ist die Verwendung des Landeswappens grundsätzlich untersagt. Die Verwendung kann im Einzelfall auf Antrag durch das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium, insbesondere zu heraldischen, künstlerischen oder bildenden Zwecken, genehmigt werden.

(5) Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann die Aufgaben nach Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.