§ 44 JAPG - Unterhaltsbeihilfe
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall findet Anwendung. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Der Leiter der Ausbildung kann die monatliche Unterhaltsbeihilfe um bis zu 25 % kürzen, wenn der Referendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem vom Referendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen.
(3) Das Mutterschutzgesetz und das Bundeserziehungsgeldgesetz finden Anwendung. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.