§ 31 ThürHeilBG - Rücknahme der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 bis 8b kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.