§ 29 ThürHeilBG - Ermächtigungs- und Zulassungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Über die Ermächtigung des Kammerangehörigen und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die zuständige Kammer. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.
(2) Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.
(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der betreffenden Kammer. Die Zulassung bedarf des Antrages. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann die zuständige Kammer mit der Zulassung der Weiterbildungsstätten für bestimmte Gebiete und Teilgebiete sowie Zusatz-Weiterbildungen beauftragen; die Zulassung und deren Widerruf erfolgen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.