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§ 31 ThürHeilBG - Rücknahme der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 und 8 kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.