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§ 3 SächsRAVG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Amtliche Abkürzung
SächsRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
302-3

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter sowie acht Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.

(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    den Erlass und die Änderung der Satzung,

  2. 2.

    die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,

  3. 3.

    die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,

  4. 4.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands,

  5. 5.

    die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,

  6. 6.

    die Grundsätze der Vermögensanlage,

  7. 7.

    die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreterinnen und Vertreter sowie des Vorstands.

(6) Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Satzung und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplans sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, das im Einvernehmen mit der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet.

(7) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.