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§ 15 SächsRAVG - Gebühren und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Amtliche Abkürzung
SächsRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
302-3

Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden können.