§ 1 SächsRAVG - Aufgabe, Rechtsstellung und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 302-3
(1) Das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Versorgungswerk) hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.
(2) Das Versorgungswerk ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Sitz wird durch die Satzung bestimmt.