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  • ab 12.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 74 GO LT 2010 - Besetzung der Ausschüsse (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2010,BB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Landtag beschlossen.

(2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Fraktionen bestimmt. Die Fraktionen haben dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen.

(3) Das Präsidium führt eine Einigung über die Ausschussvorsitze und deren Stellvertretung herbei. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Verteilung durch Zugriff nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren). Der Hauptausschuss, die weiteren Fachausschüsse und der Petitionsausschuss bilden eine Folge. Das Gleiche gilt für Sonderausschüsse. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus den vom Präsidium vorgeschlagenen Fraktionen.

(4) Bei der Einsetzung von Unterausschüssen führt der betreffende Fachausschuss eine Einigung über den Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung herbei. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen unterschiedlichen Fraktionen angehören. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Vergabe des Vorsitzes und der Stellvertretung unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

(5) Ausschussvorsitzende können mit der Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder des Ausschusses von dieser Funktion abberufen werden. Sie gelten als abberufen, wenn sie von ihrer Fraktion aus dem Ausschuss zurückgezogen werden. Der Ausschussvorsitz ist nach der gemäß Absatz 3 herbeigeführten Einigung beziehungsweise nach der Stärke der Fraktion neu zu besetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Unterausschüsse entsprechend.

(6) Ein fraktionsloser Abgeordneter hat das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten. Das Präsidium weist dem fraktionslosen Abgeordneten unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse einen Ausschuss zu. Der fraktionslose Abgeordnete ist vor der Entscheidung anzuhören.