§ 5 BG LSA - Arten der Beamtenverhältnisse (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
- 1.
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
- 2.
auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
- 3.
auf Probe, wenn
- a)
der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
- b)
dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach § 112c übertragen werden soll.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
- 1.den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
- 2.nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden
soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.