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§ 5 BG LSA - Arten der Beamtenverhältnisse

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.
    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
  2. 2.
    auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, daß der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
  3. 3.
    auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat.

(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. 1.
    den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
  2. 2.
    nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden

soll.

(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.