Versionsverlauf


  • ab 01.01.2021 (außer Kraft)

§ 3 UStAufteilVO - Berechnung und Zahlbarmachung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Amtliche Abkürzung
UStAufteilVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
602

(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).