UStAufteilVO 2020,NW - Umsatzsteuer-Aufteilungsverordnung

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Amtliche Abkürzung
UStAufteilVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
602

Vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151)

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).

Auf Grund des § 4 Absatz 2, des § 5a Absatz 3 Satz 3 und des § 5d Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), von denen § 5a Absatz 3 Satz 3 und § 5d Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer1
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine2
Berechnung und Zahlbarmachung3
Bekanntgabe4
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel5
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten6
Schlüsselzahlen 2021 bis 2023Anlage 1

§ 1 UStAufteilVO - Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Amtliche Abkürzung
UStAufteilVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
602

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel aufgeteilt, der gemäß § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sowie der Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung vom 21. September 2020 (BGBl. I S. 2018) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wird. Die aus Anlage 1 ersichtlichen Schlüsselzahlen werden hiermit festgesetzt.

(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrags für das vierte Quartal 2020 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 8. Januar 2018 (GV. NRW. S. 25) anzuwenden.

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).

§ 2 UStAufteilVO - Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Amtliche Abkürzung
UStAufteilVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
602

(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der jeweils geltenden Fassung berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt.

(2) Im Dezember ist jeweils eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrags für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(3) Die Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen jeweils im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo. Die Abschlagszahlung gemäß Absatz 2 erfolgt im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember, die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung gemäß Absatz 2 erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des Folgejahres.

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).

§ 3 UStAufteilVO - Berechnung und Zahlbarmachung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Amtliche Abkürzung
UStAufteilVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
602

(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).

§ 4 UStAufteilVO - Bekanntgabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Amtliche Abkürzung
UStAufteilVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
602

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.

(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).