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  • ab 01.01.2021 (außer Kraft)

§ 4 UStAufteilVO - Bekanntgabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Amtliche Abkürzung
UStAufteilVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
602

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.

(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).