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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 12 PflBG - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Amtliche Abkürzung
PflBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2124-25

(1) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. 2Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.