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PflBG - Pflegeberufegesetz
§§ 63 - 68, Teil 6 - Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§§ 63 - 68, Teil 6 - Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 63 PflBG, Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 64 PflBG, Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 64a PflBG, Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
§ 65 PflBG, Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 66 PflBG, Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
§ 66a PflBG, Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 66b PflBG, Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
§ 66c PflBG, Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
§ 67 PflBG, Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
§ 68 PflBG, Evaluierung