PflBG - Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe
(Pflegeberufegesetz - PflBG) 
1

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Amtliche Abkürzung
PflBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2124-25

Vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Führen der Berufsbezeichnung1
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis2
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis3
Abschnitt 2
Vorbehaltene Tätigkeiten
Vorbehaltene Tätigkeiten4
Teil 2
Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1
Ausbildung
Ausbildungsziel5
Dauer und Struktur der Ausbildung6
Durchführung der praktischen Ausbildung7
Träger der praktischen Ausbildung8
Mindestanforderungen an Pflegeschulen9
Gesamtverantwortung der Pflegeschule10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung11
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen12
Anrechnung von Fehlzeiten13
Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch14
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs15
Abschnitt 2
Ausbildungsverhältnis
Ausbildungsvertrag16
Pflichten der Auszubildenden17
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung18
Ausbildungsvergütung19
Probezeit20
Ende des Ausbildungsverhältnisses21
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses22
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis23
Nichtigkeit von Vereinbarungen24
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts25
Abschnitt 3
Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
Grundsätze der Finanzierung26
Ausbildungskosten27
Umlageverfahren28
Ausbildungsbudget, Grundsätze29
Pauschalbudgets30
Individualbudgets31
Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten32
Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung33
Ausgleichszuweisungen34
Rechnungslegung der zuständigen Stelle35
Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung36
Teil 3
Hochschulische Pflegeausbildung
Ausbildungsziele37
Durchführung des Studiums38
Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung38a
Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung38b
Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung39
Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung39a
Teil 4
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1
Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen40
Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen41
Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten42
Feststellungsbescheid43
Abschnitt 2
Erbringen von Dienstleistungen
Dienstleistungserbringende Personen44
Rechte und Pflichten45
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde46
Bescheinigungen der zuständigen Behörde47
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung48
Abschnitt 2a
Partielle Berufsausübung
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung48a
Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung48b
Abschnitt 3
Aufgaben und Zuständigkeiten
Zuständige Behörden49
Unterrichtungspflichten50
Vorwarnmechanismus51
Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden52
Abschnitt 4
Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen53
Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung54
Abschnitt 5
Statistik und Verordnungsermächtigung
Statistik; Verordnungsermächtigung55
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen56
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften57
Teil 5
Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege58
Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden59
Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung60
Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung61
Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege62
Teil 6
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes63
Fortgeltung der Berufsbezeichnung64
Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung64a
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz65
Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz66
Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse66a
Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung66b
Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung66c
Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen67
Evaluierung68

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist.

Artikel 1 des Pflegeberufereformgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeiner Teil

§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 PflBG - Führen der Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Amtliche Abkürzung
PflBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2124-25

1Wer die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" führen will, bedarf der Erlaubnis. 2Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" mit dem akademischen Grad.

§ 2 PflBG - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Amtliche Abkürzung
PflBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2124-25

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. 1.

    die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,

  2. 2.

    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

  3. 3.

    nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

  4. 4.

    über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.