§ 73 HessVwVG - Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.