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§ 73 HessVwVG - Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies: auf Grund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.