§ 26 StudienplatzvergabeVO - Auswahl nach Bewerbungssemestern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudienplatzvergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-8
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Semester bestimmt, in denen für den gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule ein form- und fristgerechter Zulassungsantrag gestellt wurde, der nicht zu einer Zulassung geführt hat (Bewerbungssemester).
(2) Es werden höchstens sieben Bewerbungssemester berücksichtigt. In Mehrfachstudiengängen werden nur diejenigen Bewerbungssemester berücksichtigt, in denen dieselbe Kombination von Studienfächern beantragt wurde. Im Falle einer Aussetzung der Bewerbungen nach Absatz 1 werden die bis dahin erreichten Bewerbungssemester bei einer erneuten Bewerbung nicht mehr berücksichtigt. Wird ein Zulassungsangebot nicht angenommen, gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Wenn die Ablehnung nicht wegen der Kapazität, sondern aus anderen Gründen wie mangelnde Eignung oder Qualifikation erfolgte, wird das Bewerbungssemester nicht berücksichtigt.
(4) Der Nachweis über das Vorliegen von Bewerbungssemestern ist durch die Bewerberin oder den Bewerber zu erbringen.
(5) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die Athletin oder Athlet des Olympiastützpunktes Saarbrücken (OSP) oder Spitzenathletin oder Spitzenathlet des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS) sind, werden sieben Bewerbungssemester berücksichtigt; eine entsprechende Bescheinigung des OSP oder des LSVS mit Bestätigung des Sportwissenschaftlichen Instituts der Universität des Saarlandes ist vorzulegen.