Versionsverlauf

§ 26 StudienplatzvergabeVO - Auswahl nach Bewerbungssemestern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
Amtliche Abkürzung
StudienplatzvergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-8

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Semester bestimmt, in denen für den gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule ein form- und fristgerechter Zulassungsantrag gestellt wurde, der nicht zu einer Zulassung geführt hat (Bewerbungssemester).

(2) Es werden höchstens sieben Bewerbungssemester berücksichtigt. In Mehrfachstudiengängen werden nur diejenigen Bewerbungssemester berücksichtigt, in denen dieselbe Kombination von Studienfächern beantragt wurde. Im Falle einer Aussetzung der Bewerbungen nach Absatz 1 werden die bis dahin erreichten Bewerbungssemester bei einer erneuten Bewerbung nicht mehr berücksichtigt. Wird ein Zulassungsangebot nicht angenommen, gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Wenn die Ablehnung nicht wegen der Kapazität, sondern aus anderen Gründen wie mangelnde Eignung oder Qualifikation erfolgte, wird das Bewerbungssemester nicht berücksichtigt.

(4) Der Nachweis über das Vorliegen von Bewerbungssemestern ist durch die Bewerberin oder den Bewerber zu erbringen.