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§ 167 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge, soweit die Mittel nicht nach § 186a durch eine Umlage aufgebracht werden. 2Der Beitragssatz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich.