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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15 BestattG - Krematorien

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Krematorien sind Anlagen zur Feuerbestattung. Sie müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entsprechen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen. Es muss eine Leichenhalle (§ 7) vorhanden sein. Das Krematorium muss sich auf einem Friedhof befinden.

(2) Das Krematorium führt über die zur Feuerbestattung eingelieferten Leichen ein Einlieferungsverzeichnis, aus dem sich der vollständige Name der verstorbenen Person, der einliefernden Person und der Tag der Einlieferung ergeben müssen sowie ein Einäscherungsverzeichnis, das folgende Angaben enthalten muss:

  1. 1.

    Nummer der Einäscherung,

  2. 2.

    Name und Vorname der verstorbenen Person,

  3. 3.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  4. 4.

    Sterbedatum und Sterbeort,

  5. 5.

    letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort der verstorbenen Person,

  6. 6.

    Tag der Einäscherung,

  7. 7.

    Empfängerin oder Empfänger der Asche,

  8. 8.

    gegebenenfalls Datum des Versandes der Urne.

Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind für die Dauer eines Jahres im Krematorium aufzubewahren.

(3) Die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung. Die Genehmigung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.