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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 10 BestattG - Bestattungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Leichen sind zu bestatten. Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm und Fehlgeburten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 11) zu sorgen. Wird für eine Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes die Bestattung veranlasst, so hat die Verwahrerin oder der Verwahrer der Leiche dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese soll umgehend die Bestattung veranlassen. Satz 4 gilt nicht, wenn die Überführung zu einem Friedhof oder Krematorium nachweisbar veranlasst und die Bestattung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn die Leiche wegen eines Todesermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft noch nicht freigegeben worden ist sowie in den Fällen des Absatzes 5.

(2) Die Maßnahmen von Amts wegen werden auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen; heranzuziehen sind die Angehörigen in der Rangfolge nach § 11. Mehrere gleichrangige Angehörige haften als Gesamtschuldner.

(3) Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm oder Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Eltern ist auf Wunsch die Teilnahme an der Beisetzung zu ermöglichen.

(4) Abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht für Transplantationen, für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt werden, sind hygienisch einwandfrei und pietätvoll zu beseitigen.

(5) Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der oder des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen des § 13 Absätze 1 und 2 vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.