§ 70 HmbHG - Promotion
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen.
(3) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Inhaberinnen und Inhaber von Masterabschlüssen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg oder einer anderen Fachhochschule dürfen nicht benachteiligt werden. Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. Die Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, legt fest, wie Bewerberinnen und Bewerber diese Befähigung nachzuweisen haben. Bei der Beurteilung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Für Abschlüsse nach Absatz 5 Satz 4 kann in geeigneten Fächern an Stelle des Doktorgrades der Grad "Doctor of Philosophy" verliehen werden; der Grad kann in der abgekürzten Form "Ph.D." oder als Doktorgrad nach Satz 1 geführt werden.
(5) Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule immatrikuliert. Die Hochschule wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. Sie soll für sie forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die promotionsberechtigten Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung besondere Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist.
(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.
(7) Die Universitäten und künstlerischen Hochschulen richten mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kooperative Promotionsprogramme ein, bei denen die Betreuung und Prüfung der Promovierenden gemeinsam erfolgt. An der Betreuung und Prüfung sind jeweils mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Universität oder künstlerischen Hochschule und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg mit gleichen Rechten und Pflichten zu beteiligen.
(8) Die zuständige Behörde kann der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg ein fachlich-thematisch begrenztes Promotionsrecht für in einer Organisationseinheit zusammengefasste Promotionsprogramme verleihen, in denen sie eine besondere Forschungsstärke nachgewiesen hat. Bei der Verleihung wird die Qualifikation der dem Promotionsprogramm zugeordneten Professorinnen und Professoren zugrunde gelegt, die in der Regel die durch eine qualifizierte Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung gemäß § 15 Absatz 3 nachgewiesene besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und durch Drittmitteleinwerbungen und Publikationen unter Beweis gestellte besondere persönliche Forschungsstärke umfassen muss. Zur Sicherung der wissenschaftlichen Produktivität und Wirksamkeit ist dem Promotionsprogramm eine hinreichende Anzahl an Professorinnen und Professoren zuzuordnen. Den Nachweis besonderer Forschungsstärke kann die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg auf Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder in vergleichbarer, von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Form erbringen. Die Verleihung kann befristet und unter Bedingungen und Auflagen erfolgen. Die Ausübung des Promotionsrechts ist nach spätestens acht Jahren oder rechtzeitig vor Ablauf einer Befristung zu evaluieren. Der Senat wird ermächtigt, Näheres zur Verleihung des Promotionsrechts nach Satz 1, insbesondere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der besonderen Forschungsstärke sowie Grundsätze der Evaluierung, durch Rechtsverordnung zu regeln.