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  • ab 28.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 63 HmbHG - Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Den Prüfungsausschüssen obliegt die Organisation der Prüfungen. Die Prüfungsordnungen können ihnen weitere Aufgaben übertragen. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind sie nicht zuständig. In Prüfungsausschüssen ist auch die stimmberechtigte Mitwirkung von Studierenden vorzusehen.

(2) Die Prüfungsausschüsse gestalten das Prüfungsverfahren so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann.

(3) Mitgliedern der Hochschule, vor allem Studierenden des gleichen Studiengangs, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht, wenn nicht die Bewerberin oder der Bewerber den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt.