§ 70 HmbHG - Promotion

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen. Bewerberinnen und Bewerber haben gegenüber der Hochschule an Eides statt zu versichern, dass sie ihre Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. Die Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, legt fest, wie Bewerberinnen und Bewerber diese Befähigung nachzuweisen haben.

(4) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Für Abschlüsse nach Absatz 5 Satz 4 kann in geeigneten Fächern an Stelle des Doktorgrades der Grad "Doctor of Philosophy" verliehen werden; der Grad kann in der abgekürzten Form "Ph.D." oder als Doktorgrad nach Satz 1 geführt werden.

(5) Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule immatrikuliert. Die Hochschule wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. Sie soll für sie forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die promotionsberechtigten Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung besondere Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist.

(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.