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§ 79 HmbRiG - Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte sind nichtständige Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte. Sie werden vom Senat auf drei Jahre zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.

(2) Die Vorschriften des § 75 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 76 und 77 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.