§ 77 HmbRiG - Erlöschen des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
- 2.der Richter im Strafverfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.