§ 76 HmbRiG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.