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§ 78 HmbRiG - Besetzung im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.