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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 94 GO LT - Berichte der Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Berichte der Ausschüsse zu den ihnen überwiesenen Gegenständen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln. Sie sind von den Ausschussvorsitzenden und von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter oder den Berichterstattern zu unterzeichnen.

(2) Sie müssen die Empfehlung des Ausschusses und das Abstimmungsverhältnis, mit dem die Empfehlung zustande gekommen ist, wiedergeben, bei Beratung in mehreren Ausschüssen auch die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse. Bei der Berichterstattung über die Beratung von Gesetzentwürfen ist auch das Ergebnis der Behandlung wichtiger Änderungsanträge und der zu dem Gesetzentwurf eingereichten Petitionen darzustellen.

(3) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion eine ergänzende mündliche Berichterstattung verlangen.