§ 7 SächsHSG - Maßnahmen der Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten.
(2) Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Staatsministerium kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium gesetzten Frist, kann dieses die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen und die erforderlichen Ordnungen für die Hochschule erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Organ der Hochschule dauerhaft beschlussunfähig ist.
(3) Ist in der Hochschule, einer ihrer Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder einer ihrer Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder vom Rektorat bestellen lassen, welche die Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen.
(4) Für Weisungsaufgaben gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.