Anlage 5 ThürBhV - Sonderregelungen für Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige mit Dienststätte im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBhV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-22
(zu § 45 Abs. 4)
- 1.
Zu § 3 Abs. 1 Satz 2
Zu dem in dieser Bestimmung in Nummer 1 genannten Einkommensbetrag tritt in entsprechender Anwendung des § 49 ThürBesG der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu. Nach Nummer 2 sind berücksichtigungsfähig die nicht selbst beihilfeberechtigten Kinder des Beihilfeberechtigten, für die ein Kinderzuschlag nach § 49 ThürBesG in Verbindung mit den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen für Auslandsbesoldung gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war. - 2.
Zu § 7 Abs. 1
Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich anstelle der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Gebühren; Entsprechendes gilt für Heilpraktikerleistungen. - 3.
Zu den §§ 9 bis 12
Bei ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung ist im Einzelfall unter Beteiligung der von dem für das Beihilferecht zuständigen Ministerium benannten Gutachterpersonen das Vorliegen der jeweiligen Abrechnungsvoraussetzungen zu prüfen. - 4.
Zu § 14
Ist bei zahnärztlichen Sonderleistungen der auf zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik entfallende Kostenanteil nicht nachgewiesen oder nicht zu ermitteln, ist der hierauf entfallende Anteil mit 40 v. H. des Gesamtrechnungsbetrags anzusetzen. - 5.
Zu § 19
Die Angemessenheit der Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilmittel beurteilt sich anstelle der Anlage 3 unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Gebühren. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 v. H. der Kosten, die die nach dieser Bestimmung maßgeblichen Höchstsätze der Anlage 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Satz 2 ist bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht anzuwenden. - 6.
Zu § 21
Zu den für diese Bestimmung maßgebenden Höchstbeträgen tritt in entsprechender Anwendung des § 49 ThürBesG der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu, wenn die Aufwendungen in Fremdwährung entstanden sind. - 7.
Zu § 24
Bei einer notwendigen ambulanten ärztlichen Behandlung des den Haushalt allein führenden Elternteils außerhalb des Gastlandes findet die Bestimmung entsprechende Anwendung, wenn mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und die auswärtige Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert. Werden in diesen Fällen Kinder unter vier Jahren mitgenommen, sind die notwendigen Beförderungskosten beihilfefähig. Wird die Weiterführung des Haushalts von einer der in § 22 Satz 3 genannten Person übernommen, so sind die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Zu den in dieser Vorschrift genannten Höchstbeträgen tritt in entsprechender Anwendung des § 49 ThürBesG der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu. - 8.
Zu § 25
Ist bei Krankheit oder Geburt eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige Behandlung geboten war. - 9.
Zu § 26
Die Bestimmung gilt auch bei notwendiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung außerhalb des Gastlandes. Dies gilt auch bei einer außerhalb des Gastlandes erforderlichen stationären Behandlung für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Begleitperson. Zum Höchstbetrag tritt in entsprechender Anwendung des § 49 ThürBesG der für den Behandlungsort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu. - 10.
Zu § 27
Für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenanstalten sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung einem Zweibettzimmer im Inland entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. Die Eigenbeteiligungen nach § 27 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend zu berücksichtigen. - 11.
Zu § 28
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer entsprechenden ausländischen Einrichtung hat zur Voraussetzung, dass die Einrichtung amts- oder vertrauensärztlich als zur stationären Behandlung und Pflege im Sinne des § 28 Abs. 2 bis 4 geeignet erklärt und die Behandlung nicht in Verbindung mit einem Inlandsaufenthalt durchgeführt werden kann. Dem Beihilfeantrag sind entsprechende Unterlagen über die stationäre Rehabilitationseinrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme, auf die ein Anspruch aus anderen Sicherungssystemen besteht (§ 87 Abs. 5 Satz 2 ThürBG), im Inland gewährt, so gelten auch die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem inländischen Behandlungsort als beihilfefähige Aufwendungen, soweit diese vom Kostenträger nicht erstattet werden. Dies gilt nicht, wenn die Rehabilitationsmaßnahme mit gleicher Erfolgsaussicht auch im Gastland oder in der näheren Umgebung durchgeführt werden kann und die beihilfefähigen Aufwendungen in diesem Fall niedriger sind als die Durchführung der entsprechenden Behandlung im Inland (Kostenvergleich). - 12.
Zu § 29
Zu den in dieser Bestimmung genannten Höchstbeträgen tritt in entsprechender Anwendung des § 49 ThürBesG der für den Behandlungsort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu. - 13.
Zu § 41 Nr. 4
Ist im Geburtsfall eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet und muss dieser wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden, sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe entsprechend § 24 für die Dauer der ärztlich festgestellten unvermeidbaren Abwesenheit vom Dienstort beihilfefähig. Im Geburtsfall sind die Kosten für Unterkunft am Entbindungsort vor Aufnahme in eine Krankenanstalt entsprechend den Unterkunftskosten bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen beihilfefähig. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt eines nahen Angehörigen. - 14.
Zu § 44 Nr. 5
Bei Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland und in das Ausland abgeordneten Beamten sind die Kosten der Leichen- und Urnenüberführung vom Gastland in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Höhe der Überführungskosten an den vom Hinterbliebenen gewählten Beisetzungsort beihilfefähig. - 15.
Zu § 46 in Verbindung mit § 87 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ThürBG
Der Bemessungssatz erhöht sich auf 100 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen- a)
für Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort (Nummer 8), soweit diese den Betrag von 153 Euro übersteigen,
- b)
für die unter Nummer 14 genannten Fälle der Leichen- und Urnenüberführung.
- 16.
Zu § 50 Abs. 8
Diese Regelung findet auch auf Beförderungskosten zum nächstgelegenen Behandlungsort (Nummer 8) Anwendung. - 17.
Zu § 50 Abs. 9
Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Beihilfeantrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Beschäftigungsdienststelle im Ausland vorgelegt wird. - 18.
Beihilfefähige, außerhalb des Gastlandes entstehende Aufwendungen
Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland oder in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 8.