§ 7 AbgG LSA - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendung eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) Der Abgeordnete hat Anspruch auf einen angemessenen und eingerichteten Büroarbeitsplatz in den vom Landtag genutzten Gebäuden. Dasselbe gilt für eine Übernachtungsgelegenheit, soweit diese in den vom Landtag genutzten Gebäuden vorhanden ist.
(3) Zur Amtsausstattung gehören auch:
- a)die kostenlose Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen in den vom Landtag genutzten Gebäuden,
- b)die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik, einschließlich der Kosten für den Zugang zum Landesdatennetz, in den Büros nach § 8 Abs. 3 sowie
- c)die Inanspruchnahme sonstiger vom Landtag zur Verfügung gestellter Leistungen.
Das Nähere regelt der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat in Ausführungsbestimmungen. Insbesondere sollen Festlegungen über die Festsetzung eines Höchstbetrages, die Ausstattungsstandards sowie die Art und Weise der Überlassung der Informations- und Kommunikationstechnik getroffen werden.