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§ 7c LRiG - Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. 1.
    die Richterin oder der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war und
  3. 3.
    die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt

(Altersteilzeit). Als Vollzeitbeschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt auch eine Teilzeitbeschäftigung mit geringfügig verringertem regelmäßigen Dienst. § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7b Abs. 4 Satz 1 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf zehn Jahre nicht überschreiten. § 88a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.