§ 55 KWO - Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Bei Mehrheitswahl werden die Gemeinderatssitze auf die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden höchsten Stimmenzahl verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, denen bei der Verteilung nach § 42 KWG kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden höchsten Stimmenzahlen als Ersatzleute. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Reihenfolge das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 17 eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. § 54 Abs. 6 gilt entsprechend.