§ 55 KWO - Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Bei Mehrheitswahl werden die Gemeinderatssitze auf die vorgeschlagenen Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen höchsten Stimmenzahl verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Bewerber, denen bei der Verteilung nach § 42 KWG kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen höchsten Stimmenzahlen als Ersatzleute. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Reihenfolge das vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 17 eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Gemeindewahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzern und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. § 54 Abs. 6 gilt entsprechend.