§ 16 BremEBGStellenübersicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsplan erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Die Bewertung der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Stadtgemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.