Anlage GewRV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV)
Amtliche Abkürzung
GewRV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7101

I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1Gewerbeordnung
2Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes
2.1Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
2.2Verordnung über das Bewachungsgewerbe
2.3Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
2.4Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer
2.5Schaustellerhaftpflichtverordnung
3Gaststättengesetz
4Geldwäschegesetz
5Verordnung über die Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften

II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

BezRegBezirksregierung
GemGemeinde
IHKIndustrie- und Handelskammer
KrOrdBKreisordnungsbehörde
KrPolBKreispolizeibehörde
LOBALandesoberbergamt
LWKLandwirtschaftskammer
OrdBÖrtliche Ordnungsbehörde
OrdB Große kreisangehörige Städte Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (gemäß § 4 Gemeindeordnung)
RPRegierungspräsident

III.
Verzeichnis

(Reihenfolge der Darstellung:

Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)

1
Gewerbeordnung

1.1
§ 13a Absätze 1 und 2

Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation
zuständig: OrdB

1.2
§ 13a Absatz 3
Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung
zuständig: OrdB

1.3
§ 13c Absatz 5
Prüfung von Anträgen auf Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise
a) im Bewachungsgewerbe
zuständig: KrOrdB
b) im Versicherungsvermittlungsgewerbe
zuständig: IHK
c) im Finanzvermittlungsgewerbe
zuständig: IHK

1.4
§ 14
Entgegennahme der Gewerbeanzeigen
zuständig: OrdB

1.5
§ 15 Absatz 1
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.6
§ 15 Absatz 2
Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird
a) für nach der Gewerbeordnung oder anderen Fachgesetzen erlaubnispflichtige Gewerbe, bei denen die Erlaubniszuständigkeit bei den KrOrdB liegt
zuständig: KrOrdB
b) für alle sonstigen Gewerbe
zuständig: OrdB

1.7
Schaustellungen von Personen

1.7.1
§ 33a
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
zuständig: OrdB

1.7.2
§ 49 Absatz 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB

1.8
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

1.8.1
§ 33c Absatz 1
Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB

1.8.2
§ 33c Absatz 3 Satz 1
Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
zuständig: OrdB

1.8.3
§ 33c Absatz 3 Satz 3
Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten
zuständig: OrdB

1.8.4
§ 33d Absatz 1
Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB

1.9
Spielhallen und ähnliche Unternehmen

1.9.1
§ 33i
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
zuständig: OrdB

1.9.2
§ 49 Absatz 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB

1.10
§ 34 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.1)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts
zuständig: OrdB

1.11
§ 34a Absatz 1 (sieht auch Nummer 2.2)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes
zuständig: KrOrdB

1.12
§ 34b Absätze 1 und 2 (siehe auch Nummer 2.3)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes
zuständig: OrdB

1.13
§ 34b Absatz 5
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern
zuständig: IHK

1.14
§ 34c Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.4)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw.
zuständig: KrOrdB

1.15
Finanzanlagen

1.15.1
§ 34f Absatz 1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Finanzanlagenvermittlung und -beratung
zuständig: IHK

1.15.2
§ 34h Absatz 1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Honorarfinanzanlagenberatung
zuständig: IHK

1.16
§34i
Erteilung der Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung
zuständig: Industrie- und Handelskammer

1.17
§ 35 Absatz 1
Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.18
§ 35 Absatz 2
Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.19
§ 35 Absatz 6
Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.20
§ 36
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
a) auf dem Gebiet des Bergwesens
zuständig: LOBA
b) auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung
zuständig: RP
c) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues
zuständig: LWK
d) auf den übrigen Gebieten
zuständig: IHK

1.21
§ 36a Absatz 1
Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.20 zuständig ist

1.22
§ 36a Absatz 2
Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.20 zuständig ist

1.23
§ 36a Absatz 3 in Verbindung mit § 13b
Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.20 zuständig ist

1.24
§ 36a Absatz 4
Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stelle des Herkunftslandes
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.20 zuständig ist

1.25
§ 55 Absatz 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten)
zuständig: OrdB

1.26
§ 55a Absatz 1 Nummer 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw.
zuständig: OrdB

1.27
§ 55a Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen
zuständig: OrdB

1.28
§ 55b Absatz 2
Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten
zuständig: OrdB

1.29
§ 55c Satz 1
Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB

1.30
§ 55c Satz 2
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.31
§ 55e Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen
zuständig: OrdB

1.32
§ 56 Absatz 2 Satz 3
Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: OrdB

1.33
§ 56a Absatz 1
Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern
zuständig: OrdB

1.34
§ 56a Absatz 2
Untersagung von Wanderlagern
zuständig: OrdB

1.35
§ 59
Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB

1.36
§ 60
Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.37
§ 60a Absatz 2 Satz 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.38
§ 60a Absatz 3 Satz 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.39
§ 60c Absatz 1
Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlage der geführten Waren
zuständig: OrdB/KrPolB

1.40
§ 60c Absatz 2
Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten
zuständig: OrdB

1.41
§ 60d
Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes
zuständig: OrdB

1.42
§ 69 Absatz 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von,
§ 69a Absatz 2: Erteilung von Auflagen bei,
§ 69b Absatz 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei,
§ 69b Absatz 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von
a) Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
b) Ausstellungen (§ 65 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
c) Volksfesten (§ 60b Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
d) Großmärkten (§ 66 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
e) Wochenmärkten (§ 67 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
f) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
g) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB

1.43
§ 69 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von
a) Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
b) Ausstellungen
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
c) Großmärkten
zuständig: OrdB

1.44
§ 70a
Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.45
§ 150 Absatz 2
Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zuständig: OrdB

2
Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes

2.1
Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung

2.1.1
§ 2
Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume
zuständig: OrdB

2.1.2
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11
Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung
zuständig: OrdB

2.1.3
§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 11
Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse
zuständig: OrdB

2.2
Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung

2.2.1
§ 5f Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 und § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung
Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung
zuständig: KrOrdB

2.2.2
§ 5f Satz 2 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Gewerbeordnung
Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung
zuständig: KrOrdB

2.2.3
§ 6 Absatz 3
Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: KrOrdB

2.2.4
§ 9
Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich der Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen von Gewerbetreibenden
zuständig: KrOrdB

2.2.5
§ 11 Absatz 3
Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises
zuständig: KrOrdB/KrPolB

2.2.6
§ 13 Absatz 2
Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen
zuständig: KrOrdB/KrPolB

2.2.7
§ 15
Überwachung des Geschäftsbetriebs
zuständig: KrOrdB/KrPolB

2.3
Versteigerungsverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung

2.3.1
§ 3 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist
zuständig: OrdB

2.3.2
§ 3 Absatz 2a
Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb
zuständig: OrdB

2.3.3
§ 4
Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes
zuständig: OrdB

2.3.4
§ 6 Absätze 1 und 2
Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten
zuständig: OrdB

2.3.5
§ 9
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung
zuständig: OrdB

2.4
Makler- und Bauträgerverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung
Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: KrOrdB

2.5
Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung
§ 2
Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
zuständig: OrdB

3
Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen
Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: OrdB

4.
Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist:
Ausübung der Aufsicht gemäß § 50 Nummer 9 und § 51 bezüglich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6,8,11,13,14 und 16
zuständig: BezReg

5
Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften

5.1
Artikel 252 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung
Entgegennahme von Mitteilungen über die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages von Kundengeldabsicherern
zuständig: KrOrdB

5.2
Artikel 253 § 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche
Entgegennahme und Prüfung von Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachgekommen ist.
zuständig: KrOrdB