§ 3 GewRV - Regelungen auf dem Gebiet des Gaststättenrechts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV)
- Amtliche Abkürzung
- GewRV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7101
(1) Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen.
(2) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes für Schank- und Speisewirtschaften eine allgemeine Sperrzeit festzusetzen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.
(3) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt. Für öffentliche Vergnügungsstätten gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 1 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet.
(4) Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22 Uhr beginnt und um 7 Uhr endet.
(5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(6) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
(7) Verfahren nach Absatz 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend.
(8) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 14 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines oder Apfelweines zu bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten, zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über
- 1.
die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weins oder Apfelweins,
- 2.
das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
- 3.
die Art der Betriebsführung
erlassen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.