Anlage 1 GewRV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV)
- Amtliche Abkürzung
- GewRV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7101
I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis
1 | Gewerbeordnung |
---|---|
2 | Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes |
2.1 | Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher |
2.2 | Verordnung über das Bewachungsgewerbe |
2.3 | Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen |
2.4 | Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer |
2.5 | Schaustellerhaftpflichtverordnung |
3 | Gaststättengesetz |
4 | Geldwäschegesetz |
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
BezReg | Bezirksregierung |
---|---|
Gem | Gemeinde |
IHK | Industrie- und Handelskammer |
KrOrdB | Kreisordnungsbehörde |
KrPolB | Kreispolizeibehörde |
LOBA | Landesoberbergamt |
LWK | Landwirtschaftskammer |
OrdB | Örtliche Ordnungsbehörde |
OrdB Große kreisangehörige Städte | Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (gemäß § 4 Gemeindeordnung) |
RP | Regierungspräsident |
III.
Verzeichnis
(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)
1
Gewerbeordnung
1.1
§ 13a Absätze 1 und 2
Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation
zuständig: OrdB
1.2
§ 13a Absatz 3
Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fälligkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung
zuständig: OrdB
1.3
§ 13c Absatz 5
Prüfung von Anträgen auf Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise
a) im Bewachungsgewerbe
zuständig: OrdB
b) im Versicherungsvermittlungsgewerbe
zuständig: IHK
c) im Finanzvermittlungsgewerbe
zuständig: IHK
1.4
§ 14
Entgegennahme der Gewerbeanzeigen
zuständig: OrdB
1.5
§ 15 Absatz 1
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB
1.6
§ 15 Absatz 2
Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird
zuständig: OrdB
1.7
Schaustellungen von Personen
1.7.1
§ 33a
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
zuständig: OrdB
1.7.2
§ 49 Absatz 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB
1.8
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
1.8.1
§ 33c Absatz 1
Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB
1.8.2
§ 33c Absatz 3 Satz 1
Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
zuständig: OrdB
1.8.3
§ 33c Absatz 3 Satz 3
Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten
zuständig: OrdB
1.8.4
§ 33d Absatz 1
Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB
1.9
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
1.9.1
§ 33i
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
zuständig: OrdB
1.9.2
§ 49 Absatz 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB
1.10
§ 34 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.1)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts
zuständig: OrdB
1.11
§ 34a Absatz 1 (sieht auch Nummer 2.2)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes
zuständig: OrdB
1.12
§ 34b Absätze 1 und 2 (siehe auch Nummer 2.3)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes
zuständig: OrdB
1.13
§ 34b Absatz 5
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern
zuständig: IHK
1.14
§ 34c Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.4)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw.
zuständig: KrOrdB
1.15
Finanzanlagen
1.15.1
§ 34f Absatz 1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Finanzanlagenvermittlung und -beratung
zuständig: IHK
1.15.2
§ 34h Absatz 1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Honorarfinanzanlagenberatung
zuständig: IHK
1.16
§ 35 Absatz 1
Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
1.17
§ 35 Absatz 2
Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
1.18
§ 35 Absatz 6
Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
1.19
§ 36
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
a) auf dem Gebiet des Bergwesens
zuständig: LOBA
b) auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung
zuständig: RP
c) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues
zuständig: LWK
d) auf den übrigen Gebieten
zuständig: IHK
1.20
§ 36a Absatz 1
Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist
1.21
§ 36a Absatz 2
Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist
1.22
§ 36a Absatz 3 in Verbindung mit § 13b
Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist
1.23
§ 36a Absatz 4
Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stelle des Herkunftslandes
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist
1.24
§ 55 Absatz 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten)
zuständig: OrdB
1.25
§ 55a Absatz 1 Nummer 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw.
zuständig: OrdB
1.26
§ 55a Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen
zuständig: OrdB
1.27
§ 55b Absatz 2
Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten
zuständig: OrdB
1.28
§ 55c Satz 1
Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB
1.29
§ 55c Satz 2
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB
1.30
§ 55e Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen
zuständig: OrdB
1.31
§ 56 Absatz 2 Satz 3
Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: OrdB
1.32
§ 56a Absatz 1
Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern
zuständig: OrdB
1.33
§ 56a Absatz 2
Untersagung von Wanderlagern
zuständig: OrdB
1.34
§ 59
Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB
1.35
§ 60
Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.36
§ 60a Absatz 2 Satz 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung im Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.37
§ 60a Absatz 3 Satz 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.38
§ 60c Absatz 1
Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlage der geführten Waren
zuständig: OrdB/KrPolB
1.39
§ 60c Absatz 2
Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten
zuständig: OrdB
1.40
§ 60d
Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes
zuständig: OrdB
1.41
§ 69 Absatz 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von,
§ 69a Absatz 2: Erteilung von Auflagen bei,
§ 69b Absatz 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei,
§ 69b Absatz 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von
a) Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
b) Ausstellungen (§ 65 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
c) Volksfesten (§ 60b Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
d) Großmärkten (§ 66 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
e) Wochenmärkten (§ 67 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
f) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
g) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
1.42
§ 69 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von
a) Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
b) Ausstellungen
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
c) Großmärkten zuständig: OrdB
1.43
§ 70a
Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
1.44
§ 150 Absatz 2
Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zuständig: OrdB
2
Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes
2.1
Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1
§ 2
Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume
zuständig: OrdB
2.1.2
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11
Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung
zuständig: OrdB
2.1.3
§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 11
Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse
zuständig: OrdB
2.2
Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1
§ 5f Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 und § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung
Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung
zuständig: OrdB
2.2.2
§ 5f Satz 2 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Gewerbeordnung
Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung
zuständig: OrdB
2.2.3
§ 6 Absatz 3
Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: OrdB
2.2.4
§ 9
Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich der Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen von Gewerbetreibenden
zuständig: OrdB
2.2.5
§ 11 Absatz 3
Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises
zuständig: OrdB/KrPolB
2.2.6
§ 13 Absatz 2
Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen
zuständig: OrdB/KrPolB
2.2.7
§ 15
Überwachung des Geschäftsbetriebs
zuständig: OrdB/KrPolB
2.3
Versteigerungsverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1
§ 3 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist
zuständig: OrdB
2.3.2
§ 3 Absatz 2a
Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb
zuständig: OrdB
2.3.3
§ 4
Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes
zuständig: OrdB
2.3.4
§ 6 Absätze 1 und 2
Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten
zuständig: OrdB
2.3.5
§ 9
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung
zuständig: OrdB
2.4
Makler- und Bauträgerverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung
Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: KrOrdB
2.5
Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung
§ 2
Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
zuständig: OrdB
3
Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen
Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: OrdB
4.
Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist:
Ausübung der Aufsicht gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 bezüglich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 13
zuständig: BezReg