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§ 115 LPersVG - Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Volontärinnen und Volontäre sind bei der Dienststelle wahlberechtigt, der sie im Zeitpunkt der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.

(2) Nicht wahlberechtigt sind die Intendantin oder der Intendant, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Personal, die Direktorinnen und Direktoren sowie die Justiziarin oder der Justiziar.

(3) Nicht wählbar sind die Leiterinnen und Leiter der Studios und der Einrichtungen gemäß § 113 Nr. 3 sowie die Volontärinnen und Volontäre.