§ 115 LPersVG - Wahlberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Volontärinnen und Volontäre sind bei der Dienststelle wahlberechtigt, der sie im Zeitpunkt der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.
(2) Nicht wählbar zum Personalrat sind die Intendantin und der Intendant, die Direktorinnen und Direktoren und die Volontärinnen und Volontäre.