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§ 115 LPersVG - Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Volontärinnen und Volontäre sind bei der Dienststelle wahlberechtigt, der sie im Zeitpunkt der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.

(2) Nicht wählbar zum Personalrat sind die Intendantin und der Intendant, die Direktorinnen und Direktoren und die Volontärinnen und Volontäre.